Deutsch-Japanische Gesellschaft für Arbeitsrecht e.V. (DJGA)
独日労働法協会

Satzung der Deutsch-Japanischen Gesellschaft für Arbeitsrecht e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Deutsch-Japanische Gesellschaft für Arbeitsrecht e.V." und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt/Main eingetragen werden.

(2) Der Sitz des Vereins ist Frankfurt/Main. Er kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung an einen anderen Ort verlegt werden.

(3) Der Verein nimmt seine Tätigkeit am 28.10.1997 auf; Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Im Geiste des Gedankens der Völkerverständigung erstrebt und fördert der Verein den wissenschaftlichen Austausch zwischen japanischen und deutschen Experten des Arbeitsrechts sowie die Initiierung und Durchführung von Studien zum japanischen Arbeitsrecht und zum Vergleich zwischen dem japanischen und dem deutschen Arbeitsrecht, insbesondere durch

  • Veranstaltung von Fachvorträgen und Fachtagungen;
  • Vergabe von Stipendien;
  • Ermöglichung von Übersetzungen und Veröffentlichungen in japanischer bzw. deutscher Sprache.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 1 Abgabenordnung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auch darf keine Person durch Ausgaben, die nicht im Einklang mit dem Vereinszweck stehen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche die Vereinsziele bejahen und unterstützen.

(2) Über schriftlich zu stellende Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliederversammlung beschließt, in welcher Höhe Mitgliedsbeiträge erhoben werden.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand beendet werden. Gezahlte Mitgliedsbeiträge werden erstattet.

(2) Der Vorstand kann ein Mitglied nach erfolgter Anhörung aus dem Verein ausschließen, wenn es in gröblicher Weise gegen das Vereinsinteresse verstoßen oder ein Verhalten gezeigt hat, das mit den Zielen des Vereins nicht vereinbar ist. Gegen den Beschluss des Vorstands kann unter Einhaltung einer Frist von einem Monat die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 7 Die Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, in der jedes Vereinsmitglied eine Stimme hat.

(2) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die/der Vorsitzende oder ihr/sein StellvertreterIn.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über

  1. die Bestellung des Vorstands;
  2. die Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichts;
  3. die Entlastung des Vorstands;
  4. Satzungsänderungen;
  5. die Auflösung des Vereins.

(4) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal in jedem Kalenderjahr zusammen. Sie wird von dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung müssen schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden; über ihre Behandlung entscheidet die Mitgliederversammlung.

(5) Auf Beschluss des Vorstands oder auf Antrag eines Fünftels der Vereinsmitglieder kann zu weiteren Mitgliederversammlungen eingeladen werden.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in offener Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder; eine Vertretung abwesender Mitglieder ist ausgeschlossen. Geheime Abstimmungen werden auf Wunsch eines oder mehrerer Mitglieder beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Bei Wahlen ist eine absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; wird diese nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem die einfache Mehrheit genüg. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, di von der/dem VersammlungsleiterIn im Sinne des Abs. 2 und von der/dem ProtokollfüherIn zu unterzeichenen ist. Die Niederschrift muss den Ort und den Tag der Versammlung, die Namen der anwesenden Mitglieder und die Feststellungen der satzungsmäßigen Einberufung der Versammlung enthalten. Die Niederschrift ist jedem Mitglied zugänglich zu machen.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus acht Mitgliedern. Der Vorstand soll sich aus Vertretern der Arbeitsgerichtsbarkeit, der Gewerkschaften, der Arbeitgeberverbände, der Arbeitsverwaltung, der Wissenschaft und der Rechtsanwaltschaft zusammensetzen.

(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Der erste Vorstand wird von der Gründungsversammlung gewählt.

(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die/den Vorsitzenden und die/den GeschäftsführerIn.

(4) Der Vorstand tritt auf Antrag der/des Vorsitzenden oder zweier seiner Mitglieder zusammen. Er fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist nicht beschlussfähig, wenn weniger als drei Mitglieder bei der Beschlussfassung anwesend sind.

(5) Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht und einen Kassenbericht vor.

(6) Der Vorstand ist berechtigt, Spendenquittungen im Sinne von § 48 EstDV auszustellen.

(7) Der Verein wird nach außen durch die/den Vorsitzenden und die/den GeschäftsführerIn gemeinsam vertreten.

§ 9 Kassenprüfung

Zur Prüfung der Kasse werden zwei Mitglieder des Vereins von der Mitgliederversammlung gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie haben einmal im Jahr vor der ordentlichen Mitgliederversammlung die Kasse und die Buchführung zu prüfen und der Mitgliederversammlung über die Kassenprüfung Bericht zu erstatten.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erfolgen. Die Zahl der anwesenden Mitglieder muss mindestens 25 von Hundert der Zahl aller Mitglieder erreichen.

(2) Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung ein/n oder mehrere LiquidatorInnen, die mit der Liquidation des Vereins betraut und hierzu bevollmächtigt werden.(3) Bei der Auflösung des Vereins oder dem Wegfall seines Zwecks fällt das Vermögen des Vereins dem Deutschen Arbeitsgerichtsverband e.V., Blumenthalstraße 33, 50670 Köln, zu.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 29.10.1997 in Kassel beschlossen und tritt mit gleichem Datum in Kraft.